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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Softwareentwicklung (C2B / B2B)
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1. Allgemeines
1.1. Folgende allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller Verträge zur Erstellung, Installation und Lieferung eines Datenverarbeitungsprogramms und ggf. weiterer Komponenten wie Handbücher, Mediendateien, Workshops, usw. (folgend Software) sowie allen daraus resultierenden, weiteren Leistungen und Geschäftsbeziehungen, wie z.B. Zusatz-, Korrektur- und Änderungsaufträge, zwischen Markus Haacke, Unkenweg 1, 21769 Lamstedt (folgend Auftragnehmer) und dem Kunden (folgend Auftraggeber). Abweichende AGB des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil. Bei Vertragsabschluss bestehen keine zusätzlichen, mündlichen Absprachen. Änderungen und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen der Textform (Brief, Email, Fax, SMS, Messenger, usw).
1.2. Diese AGB unterscheiden fallweise zwischen einem gewerblichen Auftraggeber, der gem. §14 BGB als Unternehmer einzustufen ist, (folgend Unternehmer) und einem privaten Auftraggeber (folgend Verbraucher). Erfolgt innerhalb einer AGB-Klausel keine explizite Einstufung des Auftraggebers in Unternehmer oder Verbraucher, dann gilt die Klausel für beide Fälle gleichermaßen.
1.3. Die Geschäftsbedingungen sind vereinbart, wenn der Auftraggeber ihnen nicht unverzüglich nach dem Zugang (spätestens nach 3 Werktagen) widerspricht.
2. Angebot und Annahme
2.1. Alle vom Auftragnehmer abgegebenen Angebote und Preise sind, soweit nicht anders vermerkt, freibleibend. Bei Vertragsabschluss gelten die am Tage der Auftragsannahme gültigen bzw. die im Vertrag vereinbarten Preise. Preisänderungen bleiben vorbehalten.
2.2. Vor Beginn der ersten kostenverursachenden Maßnahme wird dem Auftraggeber durch den Auftragnehmer in Textform ein Kostenvoranschlag unterbreitet, welcher durch den Auftraggeber freigeben werden muss (Auftragserteilung). Zur Erstellung eines Kostenvoranschlag wird der Auftragnehmer zusammen mit dem Auftraggeber die Anforderungen der Software besprechen und die Aufwände noch vor Erstellung eines Lastenhefts (siehe 3.1.) einschätzen.
2.2.1. Stellt sich nach Einreichen des Lastenhefts (siehe 3.1.) heraus, dass die tatsächlichen Aufwände größer sein werden als zuvor eingeschätzt, dann wird dem Auftraggeber ein aktualisierter Kostenvoranschlag unterbreitet.
2.3. Der Auftraggeber erteilt seinen Auftrag in Textform. Ein Auftrag gilt als angenommen, wenn die Auftragsannahme vom Auftragnehmer in Textform bestätigt wurde. Ist der Auftraggeber ein Verbraucher, dann kann dieser den Vertrag innerhalb der gesetzlichen Widerrufsfrist von derzeit 14 Tagen ab Vertragsabschluss widerrufen. Stimmt der Verbraucher ausdrücklich der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist zu, dann erlischt sein Widerrufsrecht. Der Widerruf eines Auftrags bedarf der Textform.
2.3.1. Bei Stornierung von Aufträgen nach Ablauf der Widerrufsfrist durch den Auftraggeber, sind alle bis zu diesem Zeitpunkt vom Auftragnehmer bereits erbrachten Leistungen durch den Auftraggeber zu bezahlen.
2.4. Der Auftragnehmer behält sich vor, die Auftragsannahme jederzeit ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Kann ein Auftrag aus wichtigen Gründen (z.B. Krankheit oder aus technischen Gründen) nicht innerhalb der vereinbarten Frist ausgeführt werden, wird der Auftraggeber umgehend durch den Auftragnehmer hierüber informiert. Einen Schadensersatzanspruch kann der Auftragnehmer hieraus nicht ableiten.
2.5. Besprechungsprotokolle sowie sonstige Absprachen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer, welche vom Auftragnehmer in Textform zur Kenntnis an den Auftraggeber übersendet werden, sind verbindlicher Vertragsbestandteil, wenn der Auftraggeber diesen nicht unverzüglich nach dessen Erhalt widerspricht (spätestens nach 3 Werktagen).
2.6. Kleinere Zusatz-, Korrektur- und Änderungsaufträge, die im Rahmen laufender Projekte erteilt werden, bedürfen keiner Unterbreitung von Kostenvoranschlägen und auch keiner vorherigen Genehmigung, wenn sich beide Vertragsparteien in Textform über die Bedingungen, den Aufwand und die Kosten der Änderungen geeinigt haben.
2.7. Wenn nicht anders vereinbart, darf der Auftragnehmer die Leistungen auch von Dritten erbringen lassen.
3. Phasen der Projektrealisation
3.1. Das Lastenheft
Bei komplexen Anforderungen (Arbeiten mit geschätzt mehr als einer Mannwoche im Umfang) ist der Auftraggeber verpflichtet ein Lastenheft (Anforderungsspezifikation) zu erstellen und dem Auftragnehmer zu übersenden. Das Lastenheft hat die gewünschten Anforderungen, Prozesse, Funktionen und Konzepte der zu erstellenden Software unmissverständlich und detailliert zu beschreiben.
3.1.1. Ist der Auftraggeber nicht in der Lage ein den Anforderungen genügendes Lastenheft anzufertigen und möchte dieser auch nicht auf die Erstellung eines Lastenhefts verzichten (siehe 3.3), wird der Auftragnehmer zusammen mit dem Auftraggeber ein den Anforderungen genügendes Lastenheft kostenpflichtig und außerhalb des Angebotsrahmens erstellen. Eine vom Auftraggeber als endgültig erklärte Version des Lastenhefts wird Bestandteil des Vertrages. Informationen zum Thema Lastenheft sind hier einsehbar: https://de.wikipedia.org/wiki/Lastenheft
3.2. Das Pflichtenheft
Sofern ein Lastenheft Vertragsbestandteil geworden ist, wird der Auftragnehmer im Rahmen des Angebotes ein Pflichtenheft (Konzept, Entwurf, technische Beschreibung der zu erstellenden Software) ausarbeiten und dem Auftraggeber zur Abnahme vorlegen. Der Auftraggeber ist verpflichtet das Pflichtenheft zu prüfen und, sofern es seinen im Lastenheft definierten Anforderungen entspricht, abzunehmen. Das durch den Auftraggeber abgenommene Pflichtenheft wird Bestandteil des Vertrages und damit zur primären, technischen Beschreibung für die Erstellung der Software. Informationen zum Thema Pflichtenheft sind hier einsehbar: https://de.wikipedia.org/wiki/Pflichtenheft
3.2.1. Wird das Pflichtenheft durch den Auftraggeber abgelehnt, hat der Auftragnehmer die Möglichkeit bis zu zweimal nachzubessern. Erfolgt nach der dritten Vorlage des Pflichtenhefts keine Abnahme, so können beide Vertragsparteien einvernehmlich entscheiden, ob der Vertrag durch weitere Nachbesserungen am Pflichtenheft fortgeführt oder fristlos beendet wird. In jedem Fall sind zu diesem Zeitpunkt alle vom Auftragnehmer bereits erbrachten Leistungen, inklusive der Erstellung des Pflichtenhefts, durch den Auftraggeber zu bezahlen.
3.3. Verzicht auf Lastenheft und Pflichtenheft
Die Vertragspartner können in beiderseitigem Einverständnis auf die Erstellung eines Lastenhefts und Pflichtenhefts verzichten. Der Verzicht ist dazu im Kostenvoranschlag oder im Angebot des Auftragnehmers zu vereinbaren. Als Grundlage für die Auftragsbearbeitung dienen in diesem Fall die zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Anforderungen an die Software sowie sonstige ausgearbeitete Konzepte und Entwürfe, Besprechungsprotokolle etc. (folgend Projektbeschreibung).
3.4. Zurverfügungstellung von Daten
Sofern bei der Erstellung der Software spezielle Prozesse, Algorithmen, Daten, etc. einfließen sollen, die dem Auftragnehmer unbekannt sind und auch in einem ggf. erstellten Lastenheft nicht aufgeführt worden sind, stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer diese Informationen zur Verfügung. Die zeitnahe Anlieferung dieser Informationen ist Grundlage für die Erfüllung dieses Vertrags. Kosten, die dem Auftraggeber durch eine von ihm verschuldete, zu späte Anlieferung der Informationen entstehen und somit die Erfüllung des Vertrags verzögern, können gegenüber dem Auftragnehmer nicht geltend gemacht werden.
3.5. Realisierungsphase
Das Projekt wird gemäß Pflichtenheft bzw., bei Verzicht auf ein Pflichtenheft, auf Basis der Projektbeschreibung vom Auftragnehmer umgesetzt. Änderungen und Abweichungen vom Pflichtenheft bzw. der Projektbeschreibung sind jederzeit möglich, wenn beide Parteien den Änderungen in Textform zustimmen. Wünscht eine der Parteien eine größere Änderung am Pflichtenheft oder an bereits umgesetzten Programmteilen, wird vom Auftragnehmer ein Kostenvoranschlag inkl. Umsetzungszeitraum ausgearbeitet und dem Auftraggeber übermittelt. Stimmt der Auftraggeber dem Kostenvoranschlag zu, dann werden die vorgenannten Änderungen und sämtliche dazu erstellten Absprachen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer verbindlicher Vertragsbestandteil.
3.6. Abstimmung und Teilabnahmen
Während der Auftragsbearbeitung kann der Auftragnehmer zur Abstimmung mit dem Auftraggeber die erstellte Software oder Teile davon dem Auftraggeber zur Ansicht bereitstellen. Sollten zur weiteren Bearbeitung des Auftrags Entscheidungen oder die Abnahme von bereits erbrachter Leistung durch den Auftraggeber nötig sein, dann hat dieser innerhalb von 3 Werktagen die erbrachten Leistungen abzunehmen, Mängel anzumelden bzw. die benötigte Entscheidung zu fällen und dem Auftragnehmer mitzuteilen. Kosten, die dem Auftraggeber durch eine von ihm verschuldete, zu spät erfolgte Abnahme, Mängelprüfung oder Entscheidungsfindung entstehen und somit die Erfüllung des Vertrags verzögern, können gegenüber dem Auftragnehmer nicht geltend gemacht werden.
3.6.1. Die dem Auftraggeber zur Ansicht überlassene Software bleibt bis zum Abschluss des Vertrags und der vollständigen Bezahlung der erbrachten Leistungen Eigentum des Auftragnehmers. An der zur Ansicht überlassenen Software besteht für den Auftraggeber keinerlei Nutzungsrecht mit Ausnahme der Ansicht der Software zum Zwecke der Abstimmung mit dem Auftragnehmer. Die zur Ansicht überlassene Software und alle evtl. angefertigten Kopien müssen nach erfolgter Abstimmung vom Auftraggeber vollständig gelöscht werden und dürfen nicht weiter genutzt werden.
4. Termine und Fristen
4.1. Termine, Fristen und Zeitfenster, in denen die Software zu erstellen ist, sind verbindlich, wenn sie vom Auftraggeber und vom Auftragnehmer als verbindlich bezeichnet worden sind, ansonsten sind alle Termine, Fristen und Zeitfenster unverbindlich.
4.2. Ist durch den Auftragnehmer im Laufe der Projektbearbeitung absehbar, dass vereinbarte Termine, Fristen oder Zeitfenster nicht eingehalten werden können, wird dieser den Auftraggeber unverzüglich darüber informieren. Beide Vertragsparteien sind gehalten, durch entsprechende Maßnahmen eine Einhaltung der vereinbarten Termine, Fristen oder Zeitfenster dennoch zu ermöglichen (z.B. durch Reduzierung der Leistungsanforderung, Vorablieferung von funktionsreduzierter Software usw).
4.3. Ist die Nichteinhaltung eines Termins, einer Frist oder eines Zeitfensters auf ein unvorhergesehenes Ereignis zurückzuführen, das außerhalb des Einflusses des Auftragnehmers liegt, so kann daraus kein Schadenersatzanspruch gegenüber dem Auftragnehmer abgeleitet werden.
5. Abnahme
5.1. Zur endgültigen Abnahme des Auftrags wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber die erstellte Software zur Ansicht bereitstellen. Der Auftragnehmer hat die Software innerhalb von 2 Wochen abzunehmen bzw. Mängel anzumelden. Sollten innerhalb dieser Frist keine Mängel geltend gemacht werden und die Software im Wesentlichen den Vereinbarungen entsprechen, gilt der Auftrag bzw. die Software als endgültig abgenommen.
5.2. Sollten Mängel an der Software festgestellt werden die nicht als Zusatz- oder Änderungsauftrag einzustufen sind, wird der Auftragnehmer diese zeitnah beheben. Ein Mangel definiert sich dadurch, dass sich die Funktion oder das Verhalten der Software im Wesentlichen nicht mit dem gewünschten Verhalten deckt, welches zuvor in einem vom Auftraggeber erstellten Lastenheft bzw einer Projektbeschreibung definiert worden ist.
5.3. Der Auftragnehmer genießt bei der Umsetzung Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der Gestaltung von Programmfenstern, Bedienelementen (Schaltflächen, Eingabefelder, Regler, Anzeigefelder etc.), Prozessreihenfolgen etc. sind ausgeschlossen, wenn der vom Auftraggeber gewünschte Zweck einer Funktion, eines Programmfensters, eines Softwaremoduls bzw. der Software allgemein im Wesentlichen erfüllt wird. Ausgenommen hiervon sind explizit vereinbarte Gestaltungsvorgaben, die im Lastenheft, Pflichtenheft oder einer Projektbeschreibung definiert worden sind. Die optische Erscheinweise von Fenstern und Bedienelementen ist nicht reklamierbar, da diese in der Regel vom verwendeten Betriebssystem abhängig sind, auf dem die Software eingesetzt wird.
5.4. Dem Auftraggeber stehen insgesamt zwei Endabnahmen zu bei denen er Mängel geltend machen kann. Die erfolgreiche Beseitigung der bei der zweiten Endabnahme geltend gemachten Mängel gilt als endgültige Endabnahme. Sollte der Auftraggeber danach weitere Mängel oder Veränderungen geltend machen, so werden diese separat abgerechnet.
5.5. Eine Endabnahme liegt auch automatisch vor, wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer mit der endgültigen Installation bzw. der Auslieferung der Software beauftragt.
6. Beendigung und Kündigung
6.1. Der geschlossene Vertrag endet automatisch mit der erfolgreichen Endabnahme der Software.
6.2. Beide Parteien können den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei Verstößen des jeweils anderen Vertragspartners gegen die vertraglichen Pflichten, die eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar machen.
6.3. Kann der Auftragnehmer seine Verpflichtungen durch Umstände, die außerhalb seines Einflusses liegen, nicht länger erfüllen, hat der Auftragnehmer ohne jede Schadenersatzpflicht das Recht, den Vertrag zu lösen. Solche Umstände sind auf jeden Fall, aber nicht ausschließlich, höhere Gewalt (Feuer, Wasser, Unwetter, politische Entscheidungen, Krieg, etc.), Unfall, Krankheit oder sonstige Umstände, auf die der Auftragnehmer keinen direkten Einfluss auszuüben vermag.
6.4. Die Kündigung muss in Textform erfolgen.
6.5. Die bis zum Vertragsende durch den Auftragnehmer erbrachte Leistung ist durch den Auftraggeber zu bezahlen.
7. Zahlungsbedingungen / Preisangaben
7.1. Aufgrund des Kleinunternehmerstatus gem. § 19 UStG erhebt der Auftragnehmer keine Umsatzsteuer und weist diese daher auch nicht aus. Alle angegebenen Preise sind Endpreise in Euro zuzüglich ggf. anfallender Versand- oder Lieferkosten.
7.2. Die Rechnungsstellung erfolgt automatisch nach der Endabnahme des Auftrags bzw. anteilig nach der Abnahme von Teilleistungen.
7.3. Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug von Rabatten zu bezahlen. Nach dieser Frist gerät der Auftraggeber automatisch in Zahlungsverzug.
7.4. Ein Recht auf Zurückbehaltung durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen.
7.5. Gerät der Auftraggeber mit Zahlungen in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt gesetzliche Verzugszinsen zu erheben.
7.6. Zusätzlich zu der getroffenen Vereinbarung werden dem Auftraggeber folgende Auslagen erstattet:
Reisekosten, Fahrtkosten, sonstige Auslagen gem. gesonderter Preisliste.
7.7. Sofern der Auftraggeber zusätzliche, über das Angebot hinausgehende Wünsche hat, kann der Auftragnehmer den Mehraufwand gesondert nach Stundensatz abrechnen.
8. Haftung
8.1. Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung einer wesentlichen Pflicht aus dem Vertrag, die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
8.2. Der Auftragnehmer haftet nicht für den Erfolg bzw. Ausbleiben des Erfolgs des Auftraggebers durch Einsatz der Software. Insbesondere werden keine Garantien hinsichtlich einer Personalkostenersparnis oder einer Arbeitszeitersparnis gegeben.
8.3. Bei der Verletzung von vertraglichen Pflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt. Für Folgeschäden haftet der Auftragnehmer nicht.
8.4. Die Haftung des Auftragnehmers ist bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
8.5. In jedem Fall ist die Haftung maximal auf die Höhe der Vergütung aus dem geschlossenen Vertrag beschränkt.
8.6. Technische Änderungen, Abweichungen von Abbildung und Irrtümer sind vorbehalten.
9. Gewährleistung
9.1. Der Auftragnehmer übernimmt für das funktionsfehlerfreie Betreiben der Software entsprechend der im Pflichtenheft bzw. in der Projektbeschreibung aufgeführten Anforderungen und dafür, dass sie bei Abnahme keine Mängel aufweist, eine Gewährleistung. Ist der Auftraggeber Unternehmer, dann beträgt die Gewährleistungsfrist ein (1) Jahr nach Abnahme der Software. Ist der Auftraggeber Verbraucher, dann gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist nach Abnahme der Software.
9.2. Die Gewährleistung gilt ausschließlich bei Verwendung der Software unter den im Vertrag aufgeführten, kompatiblen Betriebssystemversionen. Funktionsfehler, die durch Verwendung der Software unter einer nicht kompatiblen Betriebssystemversion entstehen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die nach Werkvertragsrecht geltenden gesetzlichen Bestimmungen gemäß §§ 631 ff. BGB.
10. Verschwiegenheitspflicht
10.1. Die Vertragspartner verpflichten sich, über alle im Rahmen dieser AGB und des geschlossenen Vertrags zu Grunde liegenden Rechtsbeziehungen bekannt gewordenen Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnisse sowie alle bekannt gewordenen sonstigen geschäftlichen bzw. betriebsinternen Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren. Eine Nutzung dieser Informationen ist allein für die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung beschränkt.
10.2. Die jeweilige Schweigepflicht besteht auch nach der Beendigung der Zusammenarbeit fort. Dies gilt ebenfalls für alle weiteren Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern die aus diesen AGB hervorgegangen sind.
10.3. Diese Schweigepflicht gilt nicht für Informationen, die der andere Vertragspartner nachweislich von Dritten erhält oder erhalten hat bzw. die bei Vertragsabschluss allgemein bekannt waren oder nachträglich ohne Verstoß gegen diese Verpflichtungen allgemein bekannt waren.
11. Urheberrecht
11.1. Soweit der Auftraggeber in die Software einzuarbeitendes Bild-, Video-, Ton- oder Textmaterial bzw. mathematische Algorithmen zur Verfügung stellt, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für mögliche Urheberrechtsverletzungen oder sonstige Rechtsverletzungen an dem zur Verfügung gestellten Material oder für Rechte der darin dargestellten Personen, Gegenstände oder Audioaufzeichnungen, die durch die Einarbeitung des Materials in die Software betroffen sein können.
11.2. Der Auftraggeber muss selbst dafür Sorge tragen, dass das von ihm zur Verfügung gestellte Material zur Einarbeitung in die Software rechtlich geeignet und zulässig ist. Der Auftragnehmer stellt hiermit klar, dass er keine Prüfung durchführt, ob Rechte Dritter an dem betreffenden Material bestehen und ggf. verletzt werden.
11.3. Der Auftraggeber versichert, dass keine Rechte Dritter an dem übergebenen und in die Software einzuarbeitenden Material bestehen und dass durch die Einarbeitung des Materials keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von jeder Haftung frei, die durch die Einarbeitung in die Software des vom Auftraggeber gelieferten Materials entstehen kann. Alle evtl. entstehenden Forderungen Dritter werden vom Auftraggeber übernommen.
11.4. Der Auftragnehmer darf an geeigneter Stelle in der Software einen Hinweis auf die Urheberschaft durch den Auftragnnehmer anbringen ("Diese Software wurde erstellt durch...").
11.5. Das uneingeschränkte Nutzungsrecht an der Software geht erst mit der vollständigen Bezahlung an den Auftraggeber über, soweit die vertraglich vereinbarten Anforderungen an die Software durch den Auftragnehmer erfüllt worden sind.
11.6. Der für die Übersetzung der Software in eine Computerausführbare Form erstellte Quellcode ist nicht Teil des Nutzungsrechts. Der Quellcode der erstellten Software verbleibt in jedem Fall beim Auftragnehmer.
11.7. Ein Weiterverkauf oder eine Weitergabe der Software ist nicht gestattet. Das Herstellen von Vervielfältigungen der Software in verkörperter Form (z.B. Brennen auf CD, Kopieren auf USB Sticks, Disketten oder Anlegen von Kopien im Internet) ist mit Ausnahme von Sicherungskopien gemäß § 69 Abs. II UrhG nicht gestattet.
11.8. Sofern vertraglich nicht anders vereinbart, gilt für die erstellte Software die "Firmenlizenz". Die Software darf damit im Rahmen des geschäftlichen Feldes des Auftraggebers (innerhalb einer Firma) an beliebig vielen PC Arbeitsplätzen eingesetzt werden. Betreibt der Auftraggeber mehrere Firmen, dann ist für jede weitere Firma eine weitere Nutzungslizenz zu erwerben.
12. Externe Dienste, Drittanbieter
12.1. Sofern externe Dienste für die Ausführung der Software genutzt werden (z.B. GoogleMaps, Cloudspeicher, Onlinedienste, Übersetzungsservices etc.) gelten die Nutzungsrechte der externen Dienstleister uneingeschränkt. Der Auftragnehmer tritt hier nur als Erfüllungsgehilfe in Erscheinung.
13. Datenschutz
13.1. Der Auftraggeber erklärt sich insoweit mit der Erfassung, Speicherung und Verarbeitung seiner persönlichen Daten einverstanden, als dies für die Erfüllung dieses Vertrags erforderlich ist. Dies gilt auch für die Abrechnung der Vergütung.
13.2. Der Auftragnehmer wird mit der gebotenen Sorgfalt darauf hinwirken, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz zu beachten und die erlangten Informationen nicht an Dritte weiterzugeben. Dritte in diesem Sinn sind nicht Erfüllungsgehilfen und verbundene Unternehmen des Auftragnehmers. Beide Vertragsparteien werden ihre Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen entsprechend verpflichten.
14. Gerichtsstand, anwendbares Recht
14.1. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
14.2. Ist der Auftraggeber Unternehmer, dann gilt das Amtsgericht Bremervörde als vereinbarter Gerichtsstand.
Stand dieser AGB: Dezember 2018